Er sei als Beschuldigter durch die Abweisung seines Gesuchs vom 16. März 2020 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweisung von Beweismitteln aus den Akten sei gegeben (Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 263 vom 6. November 2017). Mit Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 5. Februar 2020 habe die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt, das Verfahren teilweise einzustellen, d.h. insbesondere wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mord.