BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert bzw. inwiefern die angefochtene Verfügung der Beschwerde überhaupt zugänglich ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor was folgt: Er sei als Beschuldigter durch die Abweisung seines Gesuchs vom 16. März 2020 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen.