gemäss dem beiliegenden Entwurf der Anklageschrift zu erheben gedenke. Bezugnehmend auf diese Mitteilung beantragte der Beschwerdeführer am 16. März 2020 die Einstellung des Verfahrens auch im Hinblick auf die in Ziffer 3 der Mitteilung in Aussicht gestellte Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag auf vollständige Einstellung des Verfahrens am 3. April 2020 ab. Zudem stellte sie fest, dass den in diesem Verfahren erhobenen Beweismitteln keine Unverwertbarkeitsgründe entgegenstünden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2020 Beschwerde und beantragte was folgt: 1.