Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 161 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Anträge (Einstellung, Verwertbarkeit von Beweismitteln) Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mord, Hehlerei etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 3. April 2020 (EO 14 6023) Erwägungen: 1. Am 5. Februar 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen der Frist nach Art. 318 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Aussicht, dass sie das Verfahren ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) teilweise einzustellen und im Übrigen Anklage beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regi- onalgericht) gemäss dem beiliegenden Entwurf der Anklageschrift zu erheben ge- denke. Bezugnehmend auf diese Mitteilung beantragte der Beschwerdeführer am 16. März 2020 die Einstellung des Verfahrens auch im Hinblick auf die in Ziffer 3 der Mitteilung in Aussicht gestellte Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag auf vollständige Einstellung des Verfahrens am 3. April 2020 ab. Zu- dem stellte sie fest, dass den in diesem Verfahren erhobenen Beweismitteln keine Unverwertbarkeitsgründe entgegenstünden. Gegen diese Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 16. April 2020 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 03.04.2020 im Strafverfahren EO 14 6023 sei aufzuheben. 2. Alle im Strafverfahren EO 14 6023 erhobenen Beweismittel seien aus den Strafakten zu entfernen und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer [sei] einzustellen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert bzw. inwiefern die angefochtene Verfügung der Beschwerde überhaupt zugänglich ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor was folgt: Er sei als Beschuldigter durch die Abweisung seines Gesuchs vom 16. März 2020 unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ver- weisung von Beweismitteln aus den Akten sei gegeben (Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 263 vom 6. November 2017). Mit Mittei- lung gemäss Art. 318 StPO vom 5. Februar 2020 habe die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt, das Verfahren teilweise einzustellen, d.h. insbesondere wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mord. Im Übrigen habe sie in Aussicht gestellt, wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Waffen- und Betäubungsmittelge- setz sowie wegen Hehlerei Anklage zu erheben. Mit Schreiben vom 16. März 2020 habe der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit der Zufallsfunde geltend ge- 2 macht. Da nebst den unverwertbaren Beweisen keine weiteren Beweise vorliegen würden, sei beantragt worden, das Verfahren gänzlich einzustellen. 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt im Kern die Auffassung, das hiesige Anfech- tungsobjekt sei keiner Beschwerde zugänglich. 2.4 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, das Strafverfahren hätte nach erfolg- ter Aufhebung am 27./29. November 2006 am 2. Juni 2014 nicht wieder aufge- nommen werden dürfen, rügt er an sich keine Beweisverwertungsproblematik nach Art. 140 f. StPO, welche einer Beschwerde nach StPO grundsätzlich zugänglich wäre. Vielmehr rügt der Beschwerdeführer – wie bereits die Generalstaatsanwalt- schaft richtig darlegt – das Fehlen zulässiger Wiederaufnahmegründe und damit einer Prozessvoraussetzung, welche nach seiner Auffassung einer Fortführung des Strafverfahrens und damit einer Anklageerhebung entgegensteht. Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wo das Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Dies dient einerseits der Verfahrensbeschleunigung. Andererseits – und vor allem – trägt die- se Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Verfahrensleitung sofort nach Ein- gang der Anklage zu prüfen haben wird, ob diese und die mit ihr übermittelten Ak- ten ordnungsgemäss erstellt worden sind. Es ist die ureigene Aufgabe des Ge- richts, darüber zu entscheiden, ob die Anklagevorwürfe zu Recht erhoben wurden, so dass eine Vorprüfung durch eine Beschwerdeinstanz entbehrlich ist (zum Gan- zen GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 57 f. Rz. 129). Das Gericht wird nach Eingang der Anklageschrift unter anderem prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO). Darunter wird grundsätzlich auch die vom Beschwerdeführer in Abrede ge- stellte Zulässigkeit der im Jahr 2014 verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens fallen. Aus diesen Gründen ist die am 3. April 2020 verfügte Ablehnung des Antra- ges auf Verfahrenseinstellung nicht anfechtbar. Anders zu entscheiden bedeutete eine Umgehung von Art. 380 und 324 Abs. 2 StPO. Auf diesem Weg würde der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Anklageerhebung und die Durchführung des Hauptverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war. Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu weh- ren, bleibt dem Beschwerdeführer indes erhalten (vgl. Beschlüsse der Beschwer- dekammer BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2 und BK 19 272 vom 19. Juni 2019 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund ist es unter diesem Titel gesetzlich nicht möglich, auf die Beschwerde einzutreten. 2.5 Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerde teilweise eingetreten kann, weil die Staatsanwaltschaft in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zusätzlich festgehalten hat, dass den in diesem Verfahren erhobenen Beweismitteln keine Unverwertbar- keitsgründe entgegenstünden. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: 2.5.1 Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten grundsätzlich zuläs- sig. Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nach dieser Rechtspre- chung nicht zur Anwendung, da der Gesetzgeber sich in Art. 141 Abs. 5 StPO be- 3 wusst dafür entschieden hat, dass unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Ver- schluss zu halten und hiernach zu vernichten sind. Infolgedessen hat die beschul- digte Person regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unver- wertbare Beweise rechtzeitig aus den Akten entfernt werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 2; BK 17 266 vom 31. August 2017 E. 2 und BK 15 262 vom 9. November 2015 E. 2.1). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Sachrich- ter zu beurteilen. Er entscheidet (vorfrageweise) über die Verwertbarkeit von Beweisen. Unkorrekte Beweiserhebungen sind, sofern noch möglich, nochmals vorzunehmen. Der Beschuldigte hat aber prinzipiell ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden. Das Bundesgericht erachtet allerdings den alleinigen Umstand, dass ein bestrittenes Beweismittel in den Akten verbleibt, grundsätzlich nicht als Nachteil rechtlicher Natur, da dieser Einwand vor dem Sachrichter geltend gemacht werden kann (BGE 6B_57/2015, 6E3_81/2015 vom 27.01.2016). Diesbezügliche Entscheide können ausnahmsweise an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wenn das Gesetz die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernich- tung rechtwidriger Beweise vorsieht oder aufgrund des Gesetzes oder der Umstände die Rechtswid- rigkeit ohne weiteres feststeht. Es muss hier ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interes- se an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend gemacht werden (BGE 141 IV 284 E. 2.3. S. 287; 289 E. 1.3. S. 292). Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vorherein als aus- geschlossen erscheint (BGE 1B_179/2012 vom 13.04.2012). Die Beschwerdekammer des Oberge- richts Bern entschied, der Antrag auf Entfernung unverwertbarer Beweise sei nicht mit einem Bewei- santrag gleichzusetzen, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO nicht zur Anwendung gelange (OGer BE: BK 2013 179 vom 04.09.2013). […] Das Argument, wonach analog der Recht- sprechung des Bundesgerichts auf Beschwerden betreffend Beweisverwertungen nicht einzutreten sei, weil es an einem nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil fehle (Art. 93 BGG), wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts Bern verworfen, weil ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) dem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil […] nicht gleichzusetzen sei (OGer BK 2013 362 vorn 06.02.2014). Der Beschuldigte habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden […] Die Berner Beschwerdekammer auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung. Eine Entfernung von Beweismit- teln durch die Beschwerdekammer erfolgt aber nur bei liquider Sach- und klarer Rechtslage. Die Be- schwerdekammer kann kein diesbezügliches Beweisverfahren durchführen. Zum andern wird das rechtlich geschützte Interesse nicht generell bzw. von vornherein bejaht, sondern es muss im Einzel- fall nachgewiesen werden. Fehlt das Rechtsschutzinteresse, wird auf die Beschwerde nicht eingetre- ten (OGer BE: BK 2014 263, 2014 303 vom 12.2014, 2014 287 vom 06.11.2014; […]). Der endgültige Entscheid ist dem Sachrichter vorbehalten (OGer BE: BK 2014 263 vom 06.11.2014) (SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 185 f.). 2.5.2 Die Staatsanwaltschaft gab hier den Parteien mit Schreiben vom 5. Februar 2020 Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge. Der Beschwerdeführer beantrag- te sodann am 16. März 2020, es werde in Bezug auf die in Aussicht gestellte Ank- lagerhebung die Einstellung des Verfahrens verlangt. Der Beschwerdeführer stellte somit weder weitere Beweisanträge noch beantragte er in diesem «Antrag auf Ver- fahrenseinstellung», es seien aus Gründen der Unverwertbarkeit bestimmte Be- 4 weismittel aus den Akten zu weisen. Erst in der Begründung der Eingabe machte er Ausführungen zu angeblichen Verwertbarkeitsproblematiken. Dies mit der Idee, damit darzulegen, weshalb die Wiedereröffnung des Verfahrens betreffend vorsätz- licher Tötung, evtl. Gehilfenschaft dazu, ungerechtfertigt gewesen sei beziehungs- weise kein neues Verfahren betreffend vorsätzlicher Tötung, evtl. Mord hätte eröff- net werden dürfen. Im Lichte dessen steht fest, dass es (gemäss seinem Antrag auf Verfahrenseinstellung auch bezüglich Ziffer 3 der Mitteilung vom 5. Februar 2020) dem Beschwerdeführer in der Hauptsache – also als ursprünglicher «Verfah- rensgegenstand» – darum ging, eine Einstellung wegen der mutmasslichen Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrs-, Waffen- und Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Hehlerei zu erreichen. Die Verwertbarkeitsfrage hatte er nur als (da- von abhängige) Begründung vorgebracht. Die – wie gesehen ohne ein entsprechendes vorangegangenes Begehren formu- lierte – Feststellung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ändert nichts an der Tatsache, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die oben zitier- te Literaturstelle von SCHNELL/STEFFEN zeigt nämlich auf, dass das Bundesgericht hohe Hürden in Bezug auf die rechtsmittelförmige Überprüfung der Frage nach der Verwertbarkeit von Beweismitteln aufgestellt hat, wenn diese nicht vom Sachge- richt erfolgt ist. Im Lichte dessen ist mit Blick auf den hiesigen Verfahrenstand der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdekammer – in Anbetracht ihrer Stellung im Verfahrensgefüge als rasches Prozessgericht – jetzt nicht über die Verwertbarkeit von Beweisen entscheiden kann, sondern dies, wie oben dargelegt, das Sachge- richt früh im Hauptverfahren zu tun haben wird. Mit anderen Worten wäre es pro- zessual fehlerhaft, wenn die Beschwerdekammer zum jetzigen Zeitpunkt – sprich nach der Mitteilung gemäss «Frist 318 StPO» – einen Entscheid über die Verwert- barkeit von Beweismitteln fällen und so dem Sachgericht vorgreifen würde. Der Be- schwerdeführer verfügt im hiesigen Verfahren über kein rechtlich geschütztes In- teresse (mehr), dass womöglich unverwertbare Beweise hier und jetzt aus den Ak- ten entfernt werden, zumal die Beschwerdekammer diesbezüglich in keiner Art von einer liquiden Sach- und einer klaren Rechtslage oder einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ausgeht. Nach dem Gesagten wird mangels Rechtschutzinteresses auf die Beschwerde auch bezüglich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten. Selbstre- dend steht es dem Beschwerdeführer frei, vor dem Sachgericht (erstmals) einen entsprechenden Antrag zu stellen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden moderat gehalten. Die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für Rechtsan- walt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten; per Einschreiben) Bern, 22. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6