3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Anders als im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 479 vom 12. November 2019 erfolgt die Kostenverteilung dergestalt, weil - der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und Rechtsanwalt B.________ hätte realisieren müssen, dass auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht wird eingetreten werden können,