2 setzen. Die Blut- und Urinprobe wird nicht mehr durchgeführt werden, weil sie im heutigen Zeitpunkt offensichtlich kein geeignetes Beweismittel mehr darstellt (Art. 139 Abs. 1 StPO; siehe auch E-Mail von D.________ an die Kantonspolizei vom 7. April 2020: […] Dem IRM lasse ich die Verfügung nicht zugegen, da es ja nichts auszuwerten gibt). 2.2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde offensichtlich nicht einzutreten.