Die Kantonspolizei verzichtete darauf, den Beschwerdeführer unter Zwang zu einer Blutentnahme zu bewegen. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft bereits mündlich verfügt gewesen (vgl. Anzeigerapport vom 7. April 2020, S. 2: Gemäss DBF 90005 wurde die Pikett-Staatsanwältin, C.________, kontaktiert. Sie verfügte um 22:41 Uhr mündlich die Blutentnahme und ärztliche Untersuchung bei A.________ (ohne Zwangsmassnahmen).; vgl. auch Verfügung vom 6. April 2020, S. 2: Hinweis: Wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen wurde die Untersuchung vorerst mündlich angeordnet.).