BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO): Mittels einer Blut- und Urinprobe kann der womöglich fahrunfähige Zustand des Beschwerdeführers am 3. April 2020 nun nicht mehr nachgewiesen werden. Die Kantonspolizei verzichtete darauf, den Beschwerdeführer unter Zwang zu einer Blutentnahme zu bewegen.