Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 160 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. April 2020 (BM 20 7561) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. Die Staats- anwaltschaft erliess mündlich am 3. April 2020 die (am 6. April 2020 verurkundete) Verfügung, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe an- geordnet werde. Der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erhob dagegen am 16. April 2020 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Dem unterzeichnenden Anwalt sei umgehend Akteneinsicht in die Strafakten BM 7561 zu erteilen; 2. Sämtliche angehobenen Verfahren (straf- und administrativrechtlicher Natur) seien per sofort ein- zustellen; 3. Insbesondere sei die Anordnung der Blut- und Urinprobe vom 6. April 2020 unter Entschädigungs- folge abzuschreiben; 4. Meinem Mandanten sei mit sofortiger Wirkung unter Entschädigungsfolge der sichergestellte Füh- rerausweis wieder auszuhändigen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. April 2020 wurde Rechtsanwalt B.________ Akteneinsicht gewährt. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO): Mittels einer Blut- und Urinprobe kann der womöglich fahrunfähige Zustand des Beschwerdeführers am 3. April 2020 nun nicht mehr nachgewiesen werden. Die Kantonspolizei verzichtete darauf, den Beschwerdeführer unter Zwang zu einer Blutentnahme zu bewegen. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft bereits mündlich verfügt gewesen (vgl. Anzeigerapport vom 7. April 2020, S. 2: Gemäss DBF 90005 wurde die Pikett-Staatsanwältin, C.________, kontaktiert. Sie verfügte um 22:41 Uhr mündlich die Blutentnahme und ärztliche Untersuchung bei A.________ (ohne Zwangsmassnahmen).; vgl. auch Verfügung vom 6. April 2020, S. 2: Hinweis: Wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen wurde die Untersuchung vorerst mündlich angeordnet.). Nach- dem die Polizei am späten Abend des 3. April 2020 davon abgesehen hatte, die Blutentnahme durchzuführen, entfiel das rechtlich geschützte Interesse des Be- schwerdeführers, sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Wehr zu 2 setzen. Die Blut- und Urinprobe wird nicht mehr durchgeführt werden, weil sie im heutigen Zeitpunkt offensichtlich kein geeignetes Beweismittel mehr darstellt (Art. 139 Abs. 1 StPO; siehe auch E-Mail von D.________ an die Kantonspolizei vom 7. April 2020: […] Dem IRM lasse ich die Verfügung nicht zugegen, da es ja nichts auszu- werten gibt). 2.2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde offensichtlich nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Anders als im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 479 vom 12. Novem- ber 2019 erfolgt die Kostenverteilung dergestalt, weil - der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und Rechtsanwalt B.________ hätte realisieren müssen, dass auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzin- teresses nicht wird eingetreten werden können, - Rechtsanwalt B.________ den unzulässigen Antrag stellt, sämtliche Verfahren straf- und administrativrechtlicher Natur seien per sofort einzustellen (kein diesbezügliches Anfechtungsobjekt vorhanden), und weil er - sogar den Antrag stellt, es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis wie- der auszuhändigen (Teil des Administrativverfahrens). Entschädigungen sind im Übrigen keine auszurichten. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ Bern, 24. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4