Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit / mangelnde Objektivität (oder den Anschein danach) der Gesuchsgegnerin. Insbesondere vermag die Beschwerdekammer keine Vorverurteilung – dass sich die Gesuchsgegnerin also in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – und auch keine persönliche Feindschaft zu erkennen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: