Soweit er behauptet, sie habe Fehlurteile gegen ihn erlassen, hätte er dagegen Berufung einlegen können (soweit er dies nicht getan hat). Etwaige Verfahrensmängel sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen und stellen für sich grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit / mangelnde Objektivität (oder den Anschein danach) der Gesuchsgegnerin.