2 3.2 Das Ausstandsgesuch ist eindeutig unbegründet. Nach objektiven Gesichtspunkten ist keine der bisher erfolgten Verfahrenshandlungen geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Allein der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin schon in anderer Sache mit dem Gesuchsteller beschäftigt war, begründet keine Befangenheit (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Soweit er behauptet, sie habe Fehlurteile gegen ihn erlassen, hätte er dagegen Berufung einlegen können (soweit er dies nicht getan hat).