Sie sei weder objektiv noch unvoreingenommen. Es bestehe eine persönliche Feindschaft. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 nahm die Gesuchsgegnerin vom Ausstandsgesuch Kenntnis und leitete die Akten des Verfahrens PEN 19 1013 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter, damit diese über das Ausstandsgesuch entscheide. Zum Gesuch nahm die Gesuchsgegnerin nicht weiter Stellung. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).