Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 15 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller B.________ Gesuchsgegnerin C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Beschimpfung Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Be- schimpfung hängig. Der Gesuchsteller hatte gegen den entsprechenden Strafbe- fehl Einsprache erhoben. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 forderte er den Ausstand der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin, nachdem diese am 6. Janu- ar 2020 eine erste Verfügung erlassen hatte. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) habe schon mehrfach Fehlurteile gegen ihn erlassen. Sie sei weder objektiv noch unvoreinge- nommen. Es bestehe eine persönliche Feindschaft. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 nahm die Gesuchsgegnerin vom Ausstandsgesuch Kenntnis und leitete die Akten des Verfahrens PEN 19 1013 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter, damit diese über das Ausstandsgesuch entscheide. Zum Gesuch nahm die Gesuchsgegnerin nicht weiter Stellung. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Bis zum Entscheid übt die be- troffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Ent- scheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvor- aussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sach- fremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteilig- ten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 2 3.2 Das Ausstandsgesuch ist eindeutig unbegründet. Nach objektiven Gesichtspunkten ist keine der bisher erfolgten Verfahrenshandlungen geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Allein der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin schon in anderer Sache mit dem Gesuchsteller beschäftigt war, begründet keine Befangenheit (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Soweit er behauptet, sie habe Fehlurteile gegen ihn erlassen, hätte er dagegen Berufung einlegen können (soweit er dies nicht getan hat). Etwaige Verfahrensmängel sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen und stellen für sich grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit / mangelnde Objektivität (oder den Anschein danach) der Gesuchsgegnerin. Insbesondere vermag die Beschwerde- kammer keine Vorverurteilung – dass sich die Gesuchsgegnerin also in dieser Sa- che bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – und auch keine persönliche Feindschaft zu erkennen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Straf- und Zivilklägerin - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ Bern, 15. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4