6 StPO). Hier findet sich im vorinstanzlichen Entscheid keine Kostenfestsetzung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Die Entschädigungen des amtlichen Anwalts für seine Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren werden am Ende des Hauptverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die insoweit ausgerichteten Entschädigungen besteht weder ein Rückforderungsrecht noch eine Nachzahlungspflicht.