4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Sicherheitshaft als unrechtmässig, zumal auch keine Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Z. 3.3.). Im Lichte dessen erübrigen sich Ausführungen zur Frage der bedingten Entlassung, zur Verhältnismässigkeit sowie zu Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern grundsätzlich die Kosten sowohl des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 1