Was die Drogenmenge (angeblicher Gewinn von CHF 15’00.00) angeht, so ist schliesslich davon auszugehen, dass das Regionalgericht diese bei der Festlegung des Strafmasses bereits sorgfältig mitberücksichtigt hat. Insgesamt ist daher nicht ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht oder Untertauchen der eventuellen Restsanktion entziehen wird. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Sicherheitshaft als unrechtmässig, zumal auch keine Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Z. 3.3.).