Es ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern diese Argumente klar auf ein deutlich höheres Strafmass hinweisen sollen, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 sogar noch anfügte, sie werde im Berufungsverfahren (bloss) voraussichtlich ein höheres Strafmass beantragen. Was die Drogenmenge (angeblicher Gewinn von CHF 15’00.00) angeht, so ist schliesslich davon auszugehen, dass das Regionalgericht diese bei der Festlegung des Strafmasses bereits sorgfältig mitberücksichtigt hat.