Sie führt lediglich aus, dass es sich von selbst verstehe, dass die Staatsanwaltschaft mit der eingelegten Berufung die Erhöhung des Strafmasses bezwecke. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche verlangt, dass diejenige Partei, welche eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils verlangt, zu behaupten hat, inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und inwiefern das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft erscheine […], hätte die Verfahrensleitung diesbezüglich doch etwas mehr von der Staatsanwaltschaft erwartet.