5 11 Jahren für den Gesuchsteller und bestätigte dies in ihrer Stellungnahme. Sie legt darin allerdings nicht dar inwiefern die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche zu Unrecht erfolgt wären oder dass das ausgefällte Strafmass von 7 Jahren zu tief erschiene. Sie führt lediglich aus, dass es sich von selbst verstehe, dass die Staatsanwaltschaft mit der eingelegten Berufung die Erhöhung des Strafmasses bezwecke.