ebenfalls gehe man in der Regel davon aus, dass die Fluchtgefahr mit zunehmender Nähe zum Vollzugsende sinke, was aufgrund des soeben Ausgeführten auch vorliegend zutreffen dürfte. Diese Darlegungen sind zwar richtig, begründen jedoch noch keine Fluchtgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ein «versucht sein» zu flüchten reicht nicht aus. Im Weiteren schreibt das Regionalgericht: Die Staatsanwaltschaft hat Berufung angemeldet. Es ist aber nicht klar wogegen sich diese Berufung genau richten wird.