Er sei seit nunmehr 1714 Tagen in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Vollzug, dies entspreche 4.7 Jahren. Sollte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag von elf Jahren beim Berufungsgericht durchdringen, so müsste der Beschwerdeführer theoretisch nochmals mehr als sechs Jahre in den Strafvollzug, woraus sich weiterhin ein gewisses Fluchtrisiko ergebe. Zu beachten sei allerdings auch, dass nun nach der erstinstanzlichen Verurteilung zu sieben Jahren wenig Interesse an einer Flucht aus der Schweiz bestehe, sollte das erstinstanzliche Urteil bestätigt oder die Strafe nur geringfügig erhöht werden;