Das Regionalgericht führte aus, der Beschwerdeführer könnte versucht sein, die Schweiz bereits vorzeitig zu verlassen, um sich dem Vollzug der restlichen zu erwartenden Freiheitsstrafe zu entziehen. Er sei seit nunmehr 1714 Tagen in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Vollzug, dies entspreche 4.7 Jahren.