4.5 Die Beschwerde ist begründet. Es liegt keine Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes vor. Eine latente Fluchtneigung, die hier durchaus als vorhanden betrachtet werden kann, reicht nicht aus, um die Sicherheitshaft aufrechtzuerhalten. Zur Begründung des Entscheids kann vorab auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen werden (vorne E. 4.3). Des Weiteren ist anzumerken was folgt: Das Regionalgericht führte aus, der Beschwerdeführer könnte versucht sein, die Schweiz bereits vorzeitig zu verlassen, um sich dem Vollzug der restlichen zu erwartenden Freiheitsstrafe zu entziehen.