Mit der bereits bis heute erstandenen Haft von 4 Jahren und 8 Monaten hat der Beschuldigte zwar bereits mehr als die Hälfte der mutmasslich zu erwartenden Strafe erstanden. Diese Dauer ist befindet sich jedoch nicht in grosser zeitliche Nähe zu den ausgesprochenen 7 Jahren, insbesondere nicht, wenn man eine allfällige Erhöhung des Strafmasses durch die Berufungsinstanz berücksichtigt, wie dies die Staatsanwaltschaft voraussichtlich beantragen wird.