Des Weiteren kann von aufrechter Reue und Einsicht nicht die Rede sein, verharmloste doch der Beschuldigte seinen Tatbeitrag bis zuletzt, indem er einfach zufällig in die Sache hineingeraten sein will und wohl auch nur zufällig weitergemacht haben will. Dies steht im Widerspruch zu den erfolgten Schuldsprüchen, wonach er während einem sehr kurzen Zeitraum von nicht einmal 3 Monaten Betäubungsmitteldelikte im Umfang von über 15 kg Kokaingemisch und Geldwäschereihandlungen bezüglich Beträge von CHF 72'110.00 und EUR 33'484.00 begangen hat.