Dies obwohl zahlreiche Beweise die Zusammenarbeit mit den im gleichen Verfahren beurteilten, weiteren Beschuldigten vorhanden sind. Des Weiteren kann von aufrechter Reue und Einsicht nicht die Rede sein, verharmloste doch der Beschuldigte seinen Tatbeitrag bis zuletzt, indem er einfach zufällig in die Sache hineingeraten sein will und wohl auch nur zufällig weitergemacht haben will.