Hierzu hatte sie in ihrer Stellungnahme an das Regionalgericht vom 2. April 2020 ausgeführt: […] Es versteht sich von selbst, dass die Staatsanwaltschaft mit der eingelegten Berufung insbesondere bezweckt, dass dieses Strafmass erhöht wird. Im Vergleich zur erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wäre eine Straferhöhung um weitere 4 Jahre (Erhöhung um mehr als die Hälfte) doch sehr empfindlich. Diese Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Bejahung der