Die Mittellosigkeit sei nicht nur der Tatsache der Haft geschuldet, vielmehr auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn und die Familie finanziell unterstütze und, seit er in Haft sei, auch einen Teil seines Pekuliums an die Caritas und einer Familienkirche gespendet habe. Das zum Zeitpunkt der Verhaftung sichergestellte Vermögen werde gemäss dem Urteil vom 3. Dezember 2019 zur Deckung der Geldstrafe verwendet. Im Rahmen der Bewährungshilfe möchte der Beschwerdeführer alsbald mit der Suche nach einer Unterkunft und einer neuen Arbeitsstelle in der Schweiz beginnen.