Das enorme Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers könne Führungsberichten entnommen werden. Als Begründung des Fluchtrisikos stütze sich das Regionalgericht auf ein fehlendes Domizil in der Schweiz, das Fehlen einer Arbeitsstelle und den Zustand der Mittellosigkeit. Bei einer Haft von beinahe fünf Jahren dürften diese Aspekte jedoch bei sämtlichen betroffenen Personen gegeben sein. Ein Domizil zum aktuellen Zeitpunkt zu organisieren, erscheine mit Blick auf die Tatsache, dass die Fortdauer der Haft in der Schwebe sei, finanziell keinen Sinn zu machen.