Seit nun knapp 18 Jahren halte er sich in der Schweiz auf, habe in Köniz gewohnt und gearbeitet und habe sein gesamtes soziales Umfeld (abgesehen von der Herkunftsfamilie) in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Vermögen, womit er sich eine Reise ins Ausland finanzieren könnte, und in Nigeria mangle es ihm an beruflichen Perspektiven. Der Beschwerdeführer sei weiterhin gewillt, nicht nur seinen Sohn, sondern auch seine Familie finanziell zu unterstützen, was ihm bei einer Flucht jedoch nicht mehr möglich sein dürfte. Das enorme Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers könne Führungsberichten entnommen werden.