4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der sporadische Telefonkontakt mit seinen Familienangehörigen in Nigeria begründe noch keine starke Beziehung zu diesen. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsland über keinen Wohnsitz und auch über keine Unterkunft. Ebenso habe er nie den Wunsch geäussert, nach Nigeria zurück zu kehren oder die Schweiz zu verlassen. Seit nun knapp 18 Jahren halte er sich in der Schweiz auf, habe in Köniz gewohnt und gearbeitet und habe sein gesamtes soziales Umfeld (abgesehen von der Herkunftsfamilie) in der Schweiz.