Solche werden jedoch weder von der Vorinstanz noch von der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Der Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft auf eine Straferhöhung, der Hinweis auf die Ansicht einer Minderheit des erstinstanzlichen Gerichts und auf den abstrakten Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug reichen für die Rechtfertigung der Annahme einer erheblichen Straferhöhung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5).