Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlich ausgefällte Strafe leicht erhöhen wird, rückte der erstandene Freiheitsentzug bereits jetzt in grosse Nähe dazu. Um eine Aufrechterhaltung der Haft zu rechtfertigen, müssten deshalb konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe bestehen. Solche werden jedoch weder von der Vorinstanz noch von der Staatsanwaltschaft vorgebracht.