3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. 3.2 Der dringende Tatverdacht ist durch die erstinstanzliche Verurteilung vom 3. Dezember 2019 eindeutig gegeben. Der Beschwerdeführer meldete gegen das Urteil – anders als die Staatsanwaltschaft – keine Berufung an und bestreitet den drin-