Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2020 Beschwerde und beantragte, er sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – «gestützt auf Art. 228 StPO raschestmöglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug/Sicherheitshaft zu entlassen». Mit Schreiben vom 20. April 2020 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Am 22. April 2020 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.