Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen raschestmöglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wies die Verfahrensleitung des Regionalgerichts das Haftentlassungsgesuch ab und ordnete die Sicherheitshaft an. Es legte zudem fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich am bisherigen Vollzugsort bleibe und die Haftdauer auf sechs Monate, d.h. bis am 2. Oktober 2020, beschränkt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2020 Beschwerde und beantragte, er sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – «gestützt auf Art.