Der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger mit schweizerischer Niederlassungsbewilligung C – befand sich vom 26. Juli 2015 bis am 9. Juli 2018 in Untersuchungshaft. Am 10. Juli 2018 trat er die Strafe vorzeitig an. Mit Gesuch vom 30. März 2020 an das Regionalgericht beantragte der Beschwerdeführer, er sei gestützt auf Art. 228 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) raschestmöglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen raschestmöglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.