Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 157 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft / Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Geldwäscherei und Gewaltdarstellung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 3. April 2020 (PEN 18 925) Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) neben sechs weiteren Beschuldigten vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, sowie wegen gewerbsmässig begangener Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger mit schweizeri- scher Niederlassungsbewilligung C – befand sich vom 26. Juli 2015 bis am 9. Juli 2018 in Untersuchungshaft. Am 10. Juli 2018 trat er die Strafe vorzeitig an. Mit Ge- such vom 30. März 2020 an das Regionalgericht beantragte der Beschwerdeführer, er sei gestützt auf Art. 228 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) raschestmög- lich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anord- nung von Ersatzmassnahmen raschestmöglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wies die Verfahrensleitung des Regio- nalgerichts das Haftentlassungsgesuch ab und ordnete die Sicherheitshaft an. Es legte zudem fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich am bisherigen Voll- zugsort bleibe und die Haftdauer auf sechs Monate, d.h. bis am 2. Oktober 2020, beschränkt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2020 Be- schwerde und beantragte, er sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – «ge- stützt auf Art. 228 StPO raschestmöglich aus dem vorzeitigen Strafvoll- zug/Sicherheitshaft zu entlassen». Mit Schreiben vom 20. April 2020 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Am 22. April 2020 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. 3.2 Der dringende Tatverdacht ist durch die erstinstanzliche Verurteilung vom 3. De- zember 2019 eindeutig gegeben. Der Beschwerdeführer meldete gegen das Urteil – anders als die Staatsanwaltschaft – keine Berufung an und bestreitet den drin- 2 genden Tatverdacht nicht. Es liegt damit ein Tatverdacht vor, der die Anordnung bzw. Fortführung von Sicherheitshaft prinzipiell rechtfertigt. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Regionalgericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfol- gung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtge- fahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Per- son, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlich ausgefällte Strafe leicht erhöhen wird, rückte der erstandene Freiheitsentzug bereits jetzt in grosse Nähe dazu. Um eine Aufrechterhaltung der Haft zu rechtfertigen, müssten deshalb konkrete Anhaltspunkte für eine erhebli- che Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe bestehen. Solche werden jedoch weder von der Vorinstanz noch von der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Der Berufungsantrag der Staatsanwalt- schaft auf eine Straferhöhung, der Hinweis auf die Ansicht einer Minderheit des erstinstanzlichen Ge- richts und auf den abstrakten Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug reichen für die Rechtfertigung der Annahme einer erheblichen Straferhöhung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jedoch jene Partei bzw. Straf- behörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzule- gen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft er- scheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). 4.2 Das Regionalgericht begründete die Fluchtgefahr in einer zusammenfassenden Erwägung wie folgt: Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft droht dem Gesuchsteller eine Erhöhung der ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren, so dass aufgrund der verlangten 11 Jahre durchaus eine Fluchtneigung bestehen dürfte. Der Gesuchsteller war zwar in der Schweiz beruflich und sozial inte- griert und bemühte sich nun selbst im Strafvollzug um das bessere Erlernen der deutschen Sprache. Dennoch hat er nach wie vor starke familiäre Beziehung auch zu seinem Heimatland. Mit der Familie dort ist er telefonisch nach wie vor regelmässig in Kontakt. Der Gesuchsteller hat nach fast fünf Jah- 3 ren Haft in der Schweiz auch kein Domizil mehr und aktuell keine Arbeitsstelle. Er ist zudem momen- tan mittellos. Insgesamt ergeben diese Faktoren eine genügende Fluchtgefahr. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der sporadische Telefonkontakt mit sei- nen Familienangehörigen in Nigeria begründe noch keine starke Beziehung zu die- sen. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsland über keinen Wohnsitz und auch über keine Unterkunft. Ebenso habe er nie den Wunsch geäussert, nach Nigeria zurück zu kehren oder die Schweiz zu verlassen. Seit nun knapp 18 Jahren halte er sich in der Schweiz auf, habe in Köniz gewohnt und gearbeitet und habe sein gesamtes soziales Umfeld (abgesehen von der Herkunftsfamilie) in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Vermögen, womit er sich eine Reise ins Ausland finanzieren könnte, und in Nigeria mangle es ihm an beruflichen Perspektiven. Der Beschwerdeführer sei weiterhin gewillt, nicht nur seinen Sohn, sondern auch seine Familie finanziell zu unterstützen, was ihm bei einer Flucht je- doch nicht mehr möglich sein dürfte. Das enorme Pflichtbewusstsein des Be- schwerdeführers könne Führungsberichten entnommen werden. Als Begründung des Fluchtrisikos stütze sich das Regionalgericht auf ein fehlendes Domizil in der Schweiz, das Fehlen einer Arbeitsstelle und den Zustand der Mittellosigkeit. Bei ei- ner Haft von beinahe fünf Jahren dürften diese Aspekte jedoch bei sämtlichen be- troffenen Personen gegeben sein. Ein Domizil zum aktuellen Zeitpunkt zu organi- sieren, erscheine mit Blick auf die Tatsache, dass die Fortdauer der Haft in der Schwebe sei, finanziell keinen Sinn zu machen. Aufgrund dieser Situation sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu suchen. Die Mittellosigkeit sei nicht nur der Tatsache der Haft geschuldet, vielmehr auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn und die Familie finanziell unterstütze und, seit er in Haft sei, auch einen Teil seines Pekuliums an die Caritas und einer Familienkirche gespendet habe. Das zum Zeitpunkt der Verhaftung si- chergestellte Vermögen werde gemäss dem Urteil vom 3. Dezember 2019 zur De- ckung der Geldstrafe verwendet. Im Rahmen der Bewährungshilfe möchte der Be- schwerdeführer alsbald mit der Suche nach einer Unterkunft und einer neuen Ar- beitsstelle in der Schweiz beginnen. Damit ihm dies leichter fallen werde und er sich weiter integriere, beteilige sich der Beschwerdeführer seit dem Übertritt in die Justizvollzugsanstalt E.________ am Deutschkurs für Fortgeschrittene. Seine Bemühungen würden Früchte tragen. Er könne heute problemlos auf Deutsch kommunizieren. In sämtlichen Führungsberichten werde die Arbeitsweise des Be- schwerdeführers sehr gelobt, was ein starkes Indiz für seinen grossen Integrati- onswillen sei und ihm bei einer Stellensuche hilfreich sein dürfte. 4.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme insbesondere auf ihre vor- hergegangenen Eingaben und fügt an, dass sich die Berufung (vgl. pag. 190 0 0609) nicht nur gegen das ausgesprochene Strafmass, sondern auch gegen die er- folgten Freisprüche richte. Hierzu hatte sie in ihrer Stellungnahme an das Regio- nalgericht vom 2. April 2020 ausgeführt: […] Es versteht sich von selbst, dass die Staatsanwaltschaft mit der eingelegten Berufung insbeson- dere bezweckt, dass dieses Strafmass erhöht wird. Im Vergleich zur erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wäre eine Straferhöhung um weitere 4 Jahre (Erhöhung um mehr als die Hälfte) doch sehr empfindlich. Diese Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Bejahung der 4 Fluchtgefahr gewertet werden. […] Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe jahrelang leugnete. Selbst nach den erst in der Hauptverhandlung gemachten Zugeständ- nissen, kann er nicht als vollumfänglich geständig bezeichnet werden. Dazu, wie die fraglichen Liefe- rungen ausgeführt wurden, hat er sich auch in der Hauptverhandlung nicht konkret geäussert. Darü- ber hinaus wies er bis zuletzt mehrere Vorwürfe als unwahr zurück, für welche das Gericht dann aber Schuldsprüche ausfällte. Und zu den weiteren Tatbeteiligten wollte er bis am Schluss – ausser zu der- jenigen Person, die mit ihm zusammen in seiner Wohnung verhaftet worden war – keinerlei Angaben machen. Dies obwohl zahlreiche Beweise die Zusammenarbeit mit den im gleichen Verfahren beur- teilten, weiteren Beschuldigten vorhanden sind. Des Weiteren kann von aufrechter Reue und Einsicht nicht die Rede sein, verharmloste doch der Beschuldigte seinen Tatbeitrag bis zuletzt, indem er ein- fach zufällig in die Sache hineingeraten sein will und wohl auch nur zufällig weitergemacht haben will. Dies steht im Widerspruch zu den erfolgten Schuldsprüchen, wonach er während einem sehr kurzen Zeitraum von nicht einmal 3 Monaten Betäubungsmitteldelikte im Umfang von über 15 kg Kokainge- misch und Geldwäschereihandlungen bezüglich Beträge von CHF 72'110.00 und EUR 33'484.00 be- gangen hat. Ganz abgesehen davon zeigt allein der Umstand, dass der Beschuldigte an dieser Dro- genmenge CHF 15'000.00 verdiente (HV-Protokoll S. 127), das Ausmass der begangenen Delikte. […] Mit der bereits bis heute erstandenen Haft von 4 Jahren und 8 Monaten hat der Beschuldigte zwar bereits mehr als die Hälfte der mutmasslich zu erwartenden Strafe erstanden. Diese Dauer ist befindet sich jedoch nicht in grosser zeitliche Nähe zu den ausgesprochenen 7 Jahren, insbesondere nicht, wenn man eine allfällige Erhöhung des Strafmasses durch die Berufungsinstanz berücksichtigt, wie dies die Staatsanwaltschaft voraussichtlich beantragen wird. 4.5 Die Beschwerde ist begründet. Es liegt keine Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes vor. Eine latente Fluchtneigung, die hier durchaus als vorhanden betrachtet werden kann, reicht nicht aus, um die Sicherheitshaft aufrechtzuerhalten. Zur Begründung des Entscheids kann vorab auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwie- sen werden (vorne E. 4.3). Des Weiteren ist anzumerken was folgt: Das Regionalgericht führte aus, der Beschwerdeführer könnte versucht sein, die Schweiz bereits vorzeitig zu verlassen, um sich dem Vollzug der restlichen zu er- wartenden Freiheitsstrafe zu entziehen. Er sei seit nunmehr 1714 Tagen in Unter- suchungshaft bzw. im vorzeitigen Vollzug, dies entspreche 4.7 Jahren. Sollte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag von elf Jahren beim Berufungsgericht durch- dringen, so müsste der Beschwerdeführer theoretisch nochmals mehr als sechs Jahre in den Strafvollzug, woraus sich weiterhin ein gewisses Fluchtrisiko ergebe. Zu beachten sei allerdings auch, dass nun nach der erstinstanzlichen Verurteilung zu sieben Jahren wenig Interesse an einer Flucht aus der Schweiz bestehe, sollte das erstinstanzliche Urteil bestätigt oder die Strafe nur geringfügig erhöht werden; ebenfalls gehe man in der Regel davon aus, dass die Fluchtgefahr mit zunehmen- der Nähe zum Vollzugsende sinke, was aufgrund des soeben Ausgeführten auch vorliegend zutreffen dürfte. Diese Darlegungen sind zwar richtig, begründen jedoch noch keine Fluchtgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ein «versucht sein» zu flüchten reicht nicht aus. Im Weiteren schreibt das Regionalgericht: Die Staatsanwaltschaft hat Berufung angemeldet. Es ist aber nicht klar wogegen sich diese Berufung genau richten wird. Es muss deshalb vorderhand damit gerechnet werden, dass sie sich auch gegen die Freisprüche und die Strafzumessung des Ge- suchstellers richtet. Die Staatsanwaltschaft verlangte bei der Hauptverhandlung eine Strafe von 5 11 Jahren für den Gesuchsteller und bestätigte dies in ihrer Stellungnahme. Sie legt darin allerdings nicht dar inwiefern die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche zu Unrecht erfolgt wären oder dass das ausgefällte Strafmass von 7 Jahren zu tief erschiene. Sie führt lediglich aus, dass es sich von selbst verstehe, dass die Staatsanwaltschaft mit der eingelegten Berufung die Erhöhung des Strafmasses bezwecke. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche verlangt, dass diejenige Par- tei, welche eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils verlangt, zu behaupten hat, inwiefern eine ent- sprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und inwiefern das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft erscheine […], hätte die Verfahrensleitung diesbezüglich doch etwas mehr von der Staatsanwaltschaft erwartet. Das Regionalgericht erachtet sein Urteil nach wie vor als richtig und angemessen und folgte den anderslautenden Anträgen der Staatsanwaltschaft nicht. Es führte seine diesbezüglichen Gründe in der mündlichen Urteilsbegrün- dung aus. Das Obergericht wird jedoch den Fall vollumfänglich neu zu beurteilen haben, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Strafmass höher als 7 Jahre Freiheitsstrafe betragen könnte, allerdings könnte es auch sinken. Auch diese Ausführungen sind zutreffend, be- gründen aber ebenso keine konkrete Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft hat – auch in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2020 – nicht dargetan, weshalb die an- gestrebte Korrektur im Berufungsverfahren (Umwandlung von Freisprüchen in Schuldsprüche, höheres Strafmass) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Mithin fehlt es allein aus diesem Grunde an einer Fluchtgefahr. Der Aspekt der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines klar höheren Strafmasses spielt nämlich nicht nur bei der Verhältnismässigkeit der Haft eine Rolle, sondern schon beim be- sonderen Haftgrund der Fluchtgefahr: Wenn nach dem Berufungsurteil keine Rück- kehr ins Gefängnis konkret und ausreichend wahrscheinlich droht, liegt kein mani- fester Fluchtanreiz vor. Daran, dass keine Fluchtgefahr besteht, ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich geständig ist, zu weiteren Tatbe- teiligten wenig bis keine Angaben machen wollte und er seine Tatbeiträge verharm- lost, also keine aufrechte Einsicht zeigt. Es ist für die Beschwerdekammer nicht er- sichtlich, inwiefern diese Argumente klar auf ein deutlich höheres Strafmass hin- weisen sollen, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 sogar noch anfügte, sie werde im Berufungsverfahren (bloss) voraussichtlich ein höheres Strafmass beantragen. Was die Drogenmenge (angeblicher Gewinn von CHF 15’00.00) angeht, so ist schliesslich davon auszugehen, dass das Regio- nalgericht diese bei der Festlegung des Strafmasses bereits sorgfältig mitberück- sichtigt hat. Insgesamt ist daher nicht ernsthaft zu befürchten, dass sich der Be- schwerdeführer durch Flucht oder Untertauchen der eventuellen Restsanktion ent- ziehen wird. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Sicherheitshaft als unrechtmässig, zumal auch keine Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Z. 3.3.). Im Lichte dessen erübrigen sich Ausführungen zur Frage der bedingten Entlassung, zur Verhältnismässigkeit sowie zu Ersatzmassnahmen. Die Beschwer- de ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlas- sen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern grundsätzlich die Kos- ten sowohl des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 6 StPO). Hier findet sich im vorinstanzlichen Entscheid keine Kostenfestsetzung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Die Entschädigungen des amtlichen Anwalts für seine Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren werden am Ende des Hauptverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die insoweit ausgerichteten Entschädigungen be- steht weder ein Rückforderungsrecht noch eine Nachzahlungspflicht. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 3. April 2020 (PEN 18 925) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Haftverfahren und das Be- schwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - der JVA E.________ Bern, 27. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8