9. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 10. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.