Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher klar mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Mit der angefochtenen Verlängerung wird die Untersuchungshaft zwölf Monate betragen und liegt damit noch nicht in grosser zeitlicher Nähe zur erwartenden Freiheitsstrafe. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist somit sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt. 8. Zusammenfassend ist die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 18. Juni 2020 rechtmässig. Die Beschwerde wird abgewiesen.