Bis anhin hat sich der Beschwerdeführer zudem von einer Fernhalteverfügung nicht beeindrucken lassen, weshalb es höchst zweifelhaft ist, dass er dies bei einer Einoder Ausgrenzung tun würde, wenn er elektronisch überwacht würde. Die theoretisch in Frage kommenden Ersatzmassnahmen erweisen sich somit als zu wenig griffig. Der fortbestehenden Wiederholungsgefahr lässt sich damit nicht genügend wirksam begegnen. Nebst den bereits diskutierten Delikten in Zusammenhang mit der Privatklägerin und G._