Auch die elektronische Überwachung einer Ein- oder Ausgrenzung könnte eine Wiederholung körperlicher Übergriffe im vorliegenden Fall nicht verhindern, sondern lediglich bewirken, dass ein Alarm ausgelöst und die Gefahr rascher erkannt würde (vgl. betreffend Fluchtgefahr Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Bis anhin hat sich der Beschwerdeführer zudem von einer Fernhalteverfügung nicht beeindrucken lassen, weshalb es höchst zweifelhaft ist, dass er dies bei einer Einoder Ausgrenzung tun würde, wenn er elektronisch überwacht würde.