SR 311.0) musste wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber tatsächlich gewillt und motiviert wäre, sich einer Therapie zu unterziehen, wären seine Probleme damit nicht von einem Tag auf den anderen behoben und die Wiederholungsgefahr nicht sofort gebannt. Auch die elektronische Überwachung einer Ein- oder Ausgrenzung könnte eine Wiederholung körperlicher Übergriffe im vorliegenden Fall nicht verhindern, sondern lediglich bewirken, dass ein Alarm ausgelöst und die Gefahr rascher erkannt würde (vgl. betreffend Fluchtgefahr Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5).