Die Haft sei unverhältnismässig. 7.3 Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2020 geltend, der Beschwerdeführer verhalte sich ambivalent, wenn er gegenüber dem Gutachter eine Massnahme konsequent ablehne, diese aber trotzdem als mögliche Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft beantragte. Zudem waren ambulante Massnahmen in der Vergangenheit nicht zielführend; eine im Jahr 2016 angeordnete Behandlung nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) musste wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden.