212 Abs. 3 StPO). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit einer Ein- bzw. Ausgrenzung, kombiniert mit elektronischer Überwachung, würden taugliche Ersatzmassnahmen bestehen. Zudem sei er bereit, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Das Ziel der Untersuchungshaft könne daher auch auf milderem Weg erreicht werden. Die Haft sei unverhältnismässig.