7. Verhältnismässigkeit 7.1 Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungshaft müssen verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Art. 237 Abs. 1 StPO konkretisiert, dass das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnet, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).