Er scheint folglich, trotz der wiederholten Beteuerungen, es tue ihm leid, nicht über die hinreichende Einsicht in sein Fehlverhalten zu verfügen. Es dürfte ihm daher schwer fallen, aus seinen bisherigen Fehlern zu lernen und seine Handlungsweise in Zukunft anzupassen. Diese Befürchtungen werden durch das Verhalten des Beschwerdeführers in der tatrelevanten Zeit verstärkt. Damals liess er sich auch von einer bestehenden Fernhalteverfügung und einer Reihe von Polizeieinsätzen nicht davon abhalten, die Privatklägerin immer wieder aufzusuchen, ihr zu drohen und sie tätlich anzugehen. Fällt der stabi-