Auch aus diesem Grund erachtet die Beschwerdekammer das Risiko, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung in den Konsum von Drogen und in diesem Zusammenhang in gewalttätiges Verhalten zurückfallen könnte, zum jetzigen Zeitpunkt als hoch. Problematisch ist schliesslich auch, dass er in der aus forensisch-psychiatrischer Sicht notwendigen Therapie offenbar keinen Sinn erkennt. Er scheint folglich, trotz der wiederholten Beteuerungen, es tue ihm leid, nicht über die hinreichende Einsicht in sein Fehlverhalten zu verfügen.