Bei seiner neuen Freundin handelt es sich um die Schwester einer guten Kollegin der Privatklägerin. Dies mag Zufall sein und vom Beschwerdeführer nicht als problematisch empfunden werden, zeigt aber, dass er sich in ähnlichen Kreisen bewegt resp. bewegen wird wie vor seiner Inhaftierung. Auch aus diesem Grund erachtet die Beschwerdekammer das Risiko, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung in den Konsum von Drogen und in diesem Zusammenhang in gewalttätiges Verhalten zurückfallen könnte, zum jetzigen Zeitpunkt als hoch.